1.
Geltungsbereich
Die Points2BIM GmbH, Reichsstraße 48, 09112Chemnitz („POINTS2BIM“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch POINTS2BIM an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.
POINTS2BIM erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies POINTS2BIM vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn POINTS2BIM ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn POINTS2BIM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesenAGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.
Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach demAußenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von POINTS2BIM ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während desBestellvorgangs;
Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von POINTS2BIM hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von POINTS2BIM übergeben werden;
unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sittenverstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.
3.
Abschluss von Einzelverträgen
Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von POINTS2BIM, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn POINTS2BIM nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von POINTS2BIM annimmt. Die Produkt-und Leistungsbeschreibungen von POINTS2BIM stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
Bestellt der Kunde über den Onlineshop von POINTS2BIM, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nichtangelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden einschließlich des Hochladens der Punktwolke, Generierung des BIM-Modells und Ansicht des BIM-Modells erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafteAngaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durchBetätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch POINTS2BIM erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.
4.
Inhalt der Leistungen
Der konkrete Inhalt der von POINTS2BIM geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag neben gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
POINTS2BIM ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von POINTS2BIM erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von POINTS2BIM sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
Solange Leistungen von POINTS2BIM für den Kundenkostenfrei sind, sind die Leistungen von POINTS2BIM rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen POINTS2BIM auf Fortführung der Leistungen. POINTS2BIM behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganz oder teilweise einzustellen.
POINTS2BIM darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.
5.
Nutzung von P2BIM
POINTS2BIM stellt dem Kunden P2BIM zum Abruf über das Internet („Software as a service“ – SaaS) bereit. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
WICHTIGER HINWEIS: Die durch POIBTS2BIM automatisiert erstellten BIM-Modelle beruhen auf einer Vielzahl von Daten, welche durch entsprechende Algorithmen und/oder Anwendungen künstlicher Intelligenz aufbereitet werden. Die von POINTS2BIM automatisiert generierten Ergebnisse bedürfen daher immer der Plausibilisierung und Validierung durch den Kunden. In keinem Fall dürfen solche Ergebnisse ungeprüft übernommen werden, dies kann zu erheblichen Folgeschäden führen.
Gemeinsam mit dem BIM-Modell erhält der Kunde zur Dokumentation und zur Erleichterung der Fehleranalyse einen Fehlerbericht als PDF-Dokument. Weitere Dokumentationen sind nicht geschuldet.
Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet POINTS2BIM nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.
6.
Verfügbarkeit
POINTS2BIM stellt dem Kunden P2BIM mit einer Verfügbarkeitvon 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasstsind solche Zeiten, während derer die Nutzung von POINTS2BIM wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 7) oder aus von POINTS2BIM nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.
Die Pflichten von POINTS2BIM umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. POINTS2BIM übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. POINTS2BIM übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.
POINTS2BIM ist ebenfalls nicht für die vom bzw. auf Veranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdaten verantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die auf der fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten des Kunden beruhen, ohne dass POINTS2BIM dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
7.
Wartungsarbeiten
Das regelmäßige Wartungsfenster von POINTS2BIM liegt zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer derArbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt POINTS2BIM auf der Website von POINTS2BIM drei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung vonIT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oder ohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.
8.
Nutzungsrechte an P2BIM
POINTS2BIM gewährt dem Kunden für den Zeitraum dervertragsgemäßen Nutzung ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an POINTS2BIM.
Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Nutzungsgewährung beschränkt. POINTS2BIM darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Kunden, bei Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertrag der Einsatz von POINTS2BIM untersagt, soweit die Nutzung im Zusammenhang mit gefährlichen und/oder gefährdeten und/oder sicherheitsrelevanten Gebäuden bzw. Anlagen, insbesondere der Medizin einschließlich der Medizin- und Labortechnik, des Militärs, der Rüstung, der Herstellung von Waffen, der Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt
im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw.Einsatzgebieten erfolgt. POINTS2BIM ist für die vorstehend in Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.
Alle anderen Nutzungshandlungen sind ohne vorherigeschriftliche Zustimmung von POINTS2BIM nicht erlaubt.
9.
Eingaben des Kunden (Input)
Alle Rechte an den Inhaltsdaten verbleiben beim Kunden. Der Kunde gewährt POINTS2BIM jedoch das nicht-ausschließliche, weltweite Recht, die Inhaltsdaten zur Erbringung der Leistungen für den Kunden zu verwenden. Insbesondere gewährt derKunde POINTS2BIM das Recht, die Inhaltsdaten vorübergehend zu speichern, zu verändern, zu verarbeiten und zu übertragen sowie die vorstehenden Rechte an etwaige Subunternehmer in Unterlizenz zu vergeben, soweit dies zur Erbringung der im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
Darüber hinaus räumt der Kunde POINTS2BIM das nicht-ausschließliche, weltweite Recht ein, die Inhaltsdaten in Anonymisierter Form dauerhaft zum weiteren Trainieren des KI-Modells und der Weiterentwicklung der Anwendung zu nutzen.
Der Kunde wird im Rahmen seiner Eingaben darüber hinaus seine Nebenpflichten gemäß § 15 beachten.
10.
Erstellung von BIM-Modellen (Output)
POINTS2BIM beansprucht kein Urheberrecht an den durch den Kunden unter Nutzung von POINTS2BIM bzw. den ergänzenden Dienstleistungen von POINTS2BIM erstellten BIM-Modellen. Soweit daher zu Gunsten von POINTS2BIM ein Urheberrecht bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte entstehen, verzichtet POINTS2BIM darauf vollumfänglich zu Gunsten des Kunden.
Hinsichtlich der durch POINTS2BIM automatisiert erstellten BIM-Modelle ist unbedingt zu beachten, dass diese zusätzlich einer individuellen Nachprüfung bedürfen (siehe dazu den Hinweis oben in § 5 Absatz 2). Soweit der Kunde die individuelle Nachprüfung nicht allein durchführen möchte, kann er sich auch von POINTS2BIM dabei unterstützen lassen (siehe § 11).
Der Kunde räumt POINTS2BIM das nicht-ausschließliche, weltweite Recht ein, sowohl die durch POINTS2BIM automatisiert erstellten als auch die von POINTS2BIM individuell geprüften und verbesserten BIM-Modelle in Anonymisierter Form dauerhaft zum weiteren Trainieren des KI-Modells und der Weiterentwicklung der Anwendung zu nutzen.
11.
Sonstige Dienstleistungen
Soweit POINTS2BIM für den Kunden sonstige Dienstleistungen (z.B. Unterstützung bei der Verbesserung automatisiert erstellter BIM-Modelle, Beratungsleistungen sowie konkrete gestalterische Leistungen) erbringt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas Abweichendes geregelt ist.
Soweit die sonstigen Dienstleistungen dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Kunde nach eingehender Prüfung des Leistungsergebnisses die Abnahme. Die Abnahme ist zu erklären, wenn lediglich unwesentliche Mängel vorliegen. Gegebenenfalls verbleibende Mängel werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von POINTS2BIM im Rahmen der Haftung von POINTS2BIM für Sach- und Rechtsmängel beseitigt. Auf Verlangen von POINTS2BIM hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist POINTS2BIM unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.
§§ 5 („Nutzung von P2BIM“), 6 („Verfügbarkeit“), 7(„Wartungsarbeiten“) und 8 („Nutzungsrechte an P2BIM“) finden keine Anwendung.
12.
Vergütung,Nebenkosten
Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei POINTS2BIM angefordert werden kann.
Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet POINTS2BIM insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet POINTS2BIM darüberhinaus gehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektivenInteresse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.
Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von POINTS2BIM getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vonPOINTS2BIM für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.
13.
Zahlung und Verzug
Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von POINTS2BIMsofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohneAbzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofortfakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlungi m Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch POINTS2BIM erst nach Zahlungseingang.
Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von POINTS2BIM benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn POINTS2BIM über den Betrag verfügen kann.
14.
Exportkontrolle und Embargos
Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet werden: Rüstungstechnologie, Waffen, Raketen, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.
Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch seine Endkunden unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungen verwendet werden. Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und POINTS2BIM unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte fürmögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.
POINTS2BIM kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist (z.B. weil keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird). POINTS2BIM wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
Verweigert POINTS2BIM die Lieferung oder Leistung aufgrundeines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde, soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach POINTS2BIM mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit
die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von POINTS2BIM selbst zu vertreten ist (z.B. weil POINTS2BIM aufgrund einer früheren Exportkontrolle rechtswidrigen Verhaltens von den Exportkontrollbehörden nicht mehr als zuverlässig eingestuft wird) oder
POINTS2BIM den Kunden nicht arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat.
Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet POINTS2BIM nicht. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von POINTS2BIM zu vertretenden außenwirtschaftlichen Einschränkung gilt§ 20 („Haftung von POINTS2BIM“).
Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde POINTS2BIM unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat, in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt, für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von POINTS2BIM erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.
15.
Nebenpflichten des Kunden
Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, P2BIM nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:
Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.
Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogene Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich ist und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.
Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt POINTS2BIM die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch POINTS2BIM erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Eine übermäßige Belastung der Systeme von POINTS2BIM durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.
Der Kunde hat POINTS2BIM den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt POINTS2BIM von allen Nachteilen frei, welche POINTS2BIM aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. POINTS2BIM ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.
16.
Sperrung
POINTS2BIM kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grundvorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von POINTS2BIM zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Einwichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen eine der in § 15 („Nebenpflichten desKunden“) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,
POINTS2BIM von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.
In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann POINTS2BIM statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.
Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.
Weitere Ansprüche und Rechte von POINTS2BIM, insbesondere auf Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.
Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von POINTS2BIM aufrechnen will, welche zudem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B.Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).
Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen POINTS2BIM nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von POINTS2BIM an Dritte abtreten, es sei denn, POINTS2BIM hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.
17.
Sachmängel
Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen; Lieferungen und Leistungen von POINTS2BIM, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet; nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit; Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von POINTS2BIM zu vertreten ist; Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind; einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandweitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegentechnische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die POINTS2BIM weder kannte noch kennen musste; POINTS2BIM ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.
Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.
Der Kunde wird POINTS2BIM bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und POINTS2BIM umfassend informiert. Der Kunde hat POINTS2BIM die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von POINTS2BIM durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von POINTS2BIM oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann POINTS2BIM die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und POINTS2BIM nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.
Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass POINTS2BIM Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.
Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zugetragen.
Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder POINTS2BIM, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von POINTS2BIM nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn POINTS2BIM den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.
Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 18 gelten nicht, soweit POINTS2BIM arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von POINTS2BIM zu vertretenden Sachmangels gilt § 20 („Haftung von POINTS2BIM“).
Rechtsmängel
POINTS2BIM gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist POINTS2BIM nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.
Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz1 Satz 1 genannten Gebiets Weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn POINTS2BIM dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
Bei Rechtsmängeln leistet POINTS2BIM dadurch Gewähr, dass POINTS2BIM nach Wahl von POINTS2BIM die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
Der Kunde unterrichtet POINTS2BIM unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt POINTS2BIM, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht POINTS2BIM von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von POINTS2BIM anerkennen. POINTS2BIM wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechts recherchen durch den Kunden), stellt der KundePOINTS2BIM von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet POINTS2BIM alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; POINTS2BIM hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von POINTS2BIM zu vertretendenRechtsmangels gilt § 20 („Haftung von POINTS2BIM“).
§ 18 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowieAbsatz 8 und 9 gelten entsprechend.
Haftung von POINTS2BIM
Die Haftung von POINTS2BIM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von POINTS2BIM voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 20 („Haftung von POINTS2BIM“) eingeschränkt.
Die Haftung von POINTS2BIM für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog.“Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von POINTS2BIM bei einfacherFahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. POINTS2BIM haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von POINTS2BIM auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
Soweit POINTS2BIM nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen derDatensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kundeneingetreten wäre.
Soweit die Pflichtverletzung von POINTS2BIM Lieferungen und Leistungen betrifft, welche POINTS2BIM gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit POINTS2BIM nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von POINTS2BIM geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20(„Haftung von POINTS2BIM“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichenAufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20(„Haftung von POINTS2BIM“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von POINTS2BIM.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20(„Haftung von POINTS2BIM“) gelten nicht für die Haftung von POINTS2BIM wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Verjährung der Ansprüche des Kunden
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen POINTS2BIM beträgt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr; bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht dieRückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzlicheVerjährungsfrist; bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatzvergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn, POINTS2BIM hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichenVerjährungsregelungen in den in § 20 Absatz 9 genannten Fällen, im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen, bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällendes § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nachBeendigung eines Mietvertrags, sowie für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
18.
Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von POINTS2BIM und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar Geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertragserforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird POINTS2BIM vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken.Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eineAuftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit(Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von POINTS2BIM jederzeit verpflichtet, eine geschäftsübliche und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.
Referenzbenennung
POINTS2BIM ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese imInternet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anders lautender Regelung nicht gestattet.
Mitteilungen und Erklärungen
Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger als bald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
19.
Übertragung von Rechten und Pflichten
POINTS2BIM kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
20.
Schlussbestimmungen
Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts(insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von POINTS2BIM. Für Klagen von POINTS2BIM gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von POINTS2BIM, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Eingerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.
Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.